Allgemeine Geschäftsbedingungen der FINAREA SA für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  1. Die FINAREA SA, Zollikerstrasse 153, CH-8008 Zürich, (nachfolgend "FINAREA") bietet Kommunikationsdienstleistungen und Kommunikationsnetze im Sinne der § 3 Nr. 9 und Nr. 11 TKG 2003 an. Das von der FINAREA erstellte jeweilige Auftragsformular oder andere individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bestimmungen vor. Direkt zwischen dem Teilnehmer und FINAREA geltende Bestimmungen des TKG 2003 gelten auch dann, wenn nachfolgend nicht ausdrücklich auf das TKG 2003 Bezug genommen wird.
  2. Die FINAREA schließt Verträge grundsätzlich nur zu ihren eigenen Bedingungen ab. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers gelten auch dann nicht, wenn die FINAREA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Diese AGB werden dem Teilnehmer spätestens mit Vertragßchluß zur Kenntnis gebracht und können im Internet jederzeit abgerufen werden.
  4. Voraußetzung der Diensteerbringung ist, daß der Teilnehmer über einen Teilnehmernetzanschluß bei einem Betreiber, mit dem der Vertrag über den Zugang besteht verfügt, mit dem eine Zusammenschaltung besteht und der den Teilnehmeranschluß des Teilnehmers mit der Zuführung des Verkehrs zum Netz von FINAREA ordnungsgemäß betreibt.
  5. Vertragßchluß, Vertragslaufzeit und Kündigung
2. Vertragßchluß, Vertragslaufzeit und Kündigung
  1. Der Vertrag kommt zu Stande, wenn die FINAREA den Auftrag des Teilnehmers hinsichtlich der beantragten Dienstleistungen annimmt oder den Teilnehmer freischaltet. Der Teilnehmer ist an seinen Auftrag 14 Tage gebunden.
  2. Der Vertrag hat keine Mindestlaufzeit und kann ab Vertragßchluß von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist schriftlich oder durch nachweisbare Erklärung gekündigt werden.
  3. Wird über das Vermögen des Teilnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder stellt der Teilnehmer einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, dann ist die FINAREA zur Kündigung aus außerordentlichem Grund berechtigt. Dies gilt ebenfalls, wenn der Teilnehmer wesentliche Pflichten des Vertrages verletzt.
3. änderungen und Ergänzungen des Vertrages
  1. änderungen dieser AGB sowie der für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen Entgeltbestimmungen werden entsprechend der Regelungen des § 25 Abs. 2 TKG im Internet beim jeweiligen Dienst kundgemacht und der Regulierungsbehörde angezeigt.
  2. Die FINAREA ist berechtigt, bei einer änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihre Entgelte mit Wirksamkeit der änderung entsprechend anzupaßen.
  3. Der wesentliche Inhalt der nicht außchließlich begünstigenden änderungen sowie der Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens werden dem Teilnehmer gemäß Â§ 25 Abs. 3 TKG mindestens einen Monat vor In-Kraft-Treten der änderung mit Bekanntgabe des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens schriftlich mitgeteilt. Der Teilnehmer ist berechtigt, den Vertrag bis zu Zeitpunkte des In-Kraft-Tretens kostenlos zu kündigen.
  4. änderungen der Vertragsinhalte werden vor ihrem In-Kraft-Treten Kund gemacht und gegenüber der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH angezeigt und kundgemacht.
  5. Den Zugang zu Notrufdiensten gemäß Â§ 20 TKG 2003 stellt der Betreiber, mit dem der Vertrag über den Zugang besteht sicher. Die einheitliche europäische Notrufnummer lautet 112.
4. Dienstequalität und Verfügbarkeiten
  1. Ist nichts anderes vorrangig vereinbart, weist das Verbindungsnetz der FINAREA Sprachtelefondienstqualität und eine über 365 Tage im Jahr gemittelte Verfügbarkeit von 97,5 % auf. Durch die technischen Gegebenheiten anderer Telekommunikationsnetze können übertragungsqualität und Verfügbarkeit eingeschränkt sein.
  2. Die Sprachtelefondienstqualität bemißt sich nach den geltenden Standards der ITU und ETSI.
  3. Dem Teilnehmer ist der Wiederverkauf von Telekommunikationsdiensten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der FINAREA gestattet.
  4. Der Dienst kann unmittelbar mit der Leistungsbereitstellung des Dienstes genutzt werden. Diese Bereitstellung ist je nach dem genutzten Dienst definiert.
5. Entgelte
  1. Die Entgelte für den jeweiligen Dienst ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die jeweils aktuelle Preisliste wird dem Teilnehmer durch FINAREA mitgeteilt. Der Teilnehmer ist verpflichtet, jede Nutzung seines Anschlußes zu vergüten, die er zu vertreten hat. Er hat hierzu ggf. die erforderlichen und üblichen Sicherungsmaßnahmen gegen die ungewollte und mißbräuchliche Nutzung Dritter zu treffen.
  2. Mögliche Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte sind ab dem Zeitpunkt nach Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest der Abrechnungsperiode im Voraus zu bezahlen. Sind Entgelte für den Teil eines Monats oder einer anderen Abrechnungsperiode zu entrichten, so wird jeder Tag, für den eine Zahlungspflicht besteht, mit dem dreißigstel des Monats oder des entsprechenden Anteils an der Abrechnungsperiode berechnet.
6. Rechnungßtellung und Zahlungsbedingungen
  1. Die Entgelte werden von FINAREA turnusgemäß und in der Regel monatlich in Rechnung gestellt. Die erste Rechnungßtellung erfolgt nach Tätigung der ersten Umsätze. FINAREA behält sich je nach Umsatz und Entwicklung der Geschäftsbeziehung vor, die Rechnungsperiode zu verkürzen oder auf maximal drei Monate zu verlängern. Die Rechnungsbeträge werden mit dem Zugang oder aber mit der in der Rechnung angegebenen Fälligkeit zahlbar.
  2. Der Rechnungsbetrag muß unter Angabe der Rechnungsnummer und der Verrechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto spätestens zu der in der Rechnung angegebenen Fälligkeit zur Gutschrift in Auftrag gegeben werden. Wird vom Teilnehmer keine Ermächtigung für den Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren erteilt, so ist FINAREA berechtigt, für jede Rechnung ein Bareinzahlungsentgelt zu verlangen. Die Pflicht zur Entrichtung allfälliger Bareinzahlungs- und überweisungskosten und aller aus der Vertragserrichtung erwachsenden Kosten und Gebühren sowie die damit verbundene Anzeigeverpflichtung trifft den Teilnehmer. Erfolgt die Zahlung nicht mit Originalbeleg und ohne Angabe der Rechnungsnummer und Verrechnungsnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit Zuordnung der Zahlung ein.
  3. Der Teilnehmer kommt in Verzug, wenn er die Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungszugang zahlt. Kommt der Teilnehmer in Verzug, werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugßchadens Zinsen berechnet. Für beide Parteien beträgt der Zinßatz 12% jährlich, liegt aber mindestens 3 % über dem Basis-Zinßatz der österreichischen Nationalbank. Verzugszinsen werden nach Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit kapitalisiert Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs (z.B. Mahnkosten nach Verzugseintritt) bleibt FINAREA vorbehalten. wobei der Teilnehmer hinsichtlich eines eingeschalteten Inkaßoinstitutes verpflichtet ist, maximal die Vergütungen zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkaßoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, ergeben. Ist der Teilnehmer Endnutzer, werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten geltend gemacht.
  4. Die dem Teilnehmer zugehende Rechnung enthält die Zusammensetzung der Entgelte nach Entgeltarten (Entgeltnachweis). Die Entgeltarten sind in monatliche Entgelte, Verbindungsentgelte und sonstige Entgelte gegliedert. Die Anzahl der Verbindungen sowie die angefallenen Tarifeinheiten/Zeiteinheiten werden unter der Entgeltart Verbindungsentgelte zumindest für jeden Tarif für Selbstwählverbindungen gemäß den jeweiligen Entgeltbestimmungen der FINAREA ausgewiesen. Andere Verbindungen werden gesamthaft ausgewiesen. Der Teilnehmer erhält bei Bedarf einen Einzelentgeltnachweis.
  5. Die für das Einschreiten von Rechtsanwälten sowie Inkaßoinstituten anfallenden zweckentsprechenden und erforderlichen Kosten sind vom Teilnehmer zu tragen. Der Teilnehmer verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die der FINAREA entstehenden Mahn- und Inkaßospesen zu ersetzen. Ist der Teilnehmer Endnutzer, werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten geltend gemacht.
7. Sicherheitsleistungen
  1. Die FINAREA ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer angemeßenen Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen gefährdet erscheint. Die Voraußetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, ein Insolvenzverfahren oder ein Exekutionsverfahren bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder gegen den Teilnehmer wiederholt wegen Zahlungsverzugs vorgegangen werden mußte.
  2. Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaftserklärung oder Bankgarantie eines im europäischen Wirtschaftsraum zugelaßenen Kreditinstituts oder durch Barerlag erfolgen; andere Sicherheitsleistungen können von der FINAREA abgelehnt werden.
  3. Für eine in Geld hinterlegte Sicherheitsleistung gebühren die gesetzlichen Zinsen. Die Sicherheitsleistung ist ohne schuldhafte Verzögerung zurückzugeben oder mit gegenüber FINAREA bestehenden Zahlungsverpflichtungen aufzurechnen, sobald die Voraußetzungen für die Erbringung der Sicherheitsleistung weggefallen sind.
8. Sperre
  1. Aus wichtigem Grund ist die FINAREA zur teilweisen und auch gänzlichen Einstellung der Leistungserbringung (Sperre von Diensten) berechtigt; dies gilt insbesondere wenn
    • ein Grund vorliegt, der FINAREA zur außerordentlichen Kündigung oder im Fall einer Kündigung des Vertrags gemäß Punkt 2.2. berechtigt;
    • der begründete Verdacht besteht, daß der Teilnehmer Dienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen mißbräuchlich, insbesondere in betrügerischer Absicht nutzt oder eine solche Nutzung durch Dritte duldet;
    • der Teilnehmer störende oder nicht zugelaßene Endeinrichtungen trotz Aufforderung nicht unverzüglich vom Netzabschlußpunkt entfernt (§ 72 Abs. 1 und 2 TKG 2003). Störend sind insbesondere solche Endeinrichtungen, von denen Netzaktivitäten ausgehen, die für den Netzbetrieb sicherheits- oder betriebsgefährdend oder für dritte Teilnehmer schädigend oder belästigend sind;
  2. Der Teilnehmer trägt im Falle einer von ihm zu vertretenden Sperre die Kosten für die Herstellung und gegebenenfalls deren Aufhebung sowie allenfalls entstehender Schäden.
  3. Die Sperre wird aufgehoben, sobald die Voraußetzungen für die Sperre weggefallen sind und der Teilnehmer die allfällig von ihm zu ersetzenden Entgelte oder Kosten bezahlt hat.
9. Einwendungen gegen die Rechnung
  1. Bezweifelt der Teilnehmer die Richtigkeit der Rechnung, so kann er binnen vier Wochen ab Zugang der Rechnung eine überprüfung der Richtigkeit des vorgeschriebenen Betrags verlangen, wodurch die Fälligkeit des angezweifelten Rechnungsbetrags aufgeschoben wird. Der Teilnehmer wird in der jeweiligen Rechnung ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Spätere überprüfungsanträge hemmen die Fälligkeit nicht. FINAREA wird bei fristgerechtem Einspruch eine überprüfung der Rechnung vornehmen und dem Teilnehmer das Ergebnis schriftlich mitteilen. War die Rechnung ursprünglich richtig, tritt mit der entsprechenden Mitteilung an den Teilnehmer Fälligkeit der Forderung ein. FINAREA behält sich das Recht vor, bei Mißbrauch dieser Bestimmung auf der ursprünglichen Fälligkeit zu beharren.
  2. Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, auch nach Erhalt einer Mitteilung über die Richtigkeit einer Rechnung, bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH entsprechend den von dieser erlaßenen Richtlinien gemäß Â§ 122 TKG 2003 ein Streitschlichtungsverfahren einzuleiten. Diese Möglichkeit besteht innerhalb eines Monats ab der Erledigung durch FINAREA. Die entsprechenden Verfahrensrichtlinien können auf der Internet-Seite der Regulierungsbehörde unter www.rtr.at eingesehen werden. Kommt es dadurch zu einem Aufschub der Fälligkeit, wird der Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge sofort fällig gestellt. Sofern sich heraußtellt, daß dadurch zuviel eingehoben wurde, wird der Differenzbetrag dem Teilnehmer samt gesetzlichen Zinsen ab Inkaßotag rückerstattet.
  3. Sollte bei der überprüfung eine Fehler festgestellt werden, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und ist das richtige Entgelt nicht mehr ermittelbar, ist FINAREA berechtigt, für den betreffenden Zeitraum eine Pauschale in Rechnung zu stellen, die auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Dienste durch den Teilnehmern basiert.
  4. Ungeachtet einer allfälligen Bezahlung sind Einwendungen gegen Rechnungen durch den Teilnehmer jedenfalls längstens binnen sechs Monaten ab Rechnungsdatum durch gerichtliche Geltendmachung zu betreiben, ansonsten die entsprechende Forderung als anerkannt gilt und Einwendungen präkludiert sind. Auf diesen Umstand wird der Teilnehmer auf der jeweiligen Rechnung hingewiesen. Ein ordnungsgemäß eingeleitetes überprüfungsverfahren bei FINAREA oder in der Folge bei der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH schiebt den Ablauf dieser Frist auf.
10. Leistungßtörungen
  1. Die FINAREA ist verpflichtet, Störungen des Netzbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich innerhalb der Regelentstörungsfrist zu beseitigen. Für den Betrieb des Teilnehmeranschlußes ist die FINAREA nicht verantwortlich, soweit es sich nicht um eigene Anschlüße der FINAREA handelt und soweit es sich beim Betreiber des Teilnehmeranschlußes nach den Feststellungen der RTR oder der Gerichte nicht um Erfüllungsgehilfen der FINAREA S.A. handelt.
  2. Im Falle höherer Gewalt wird die FINAREA in jedem Falle von ihrer Leistungspflicht befreit. Störungen hat der Teilnehmer unverzüglich an die FINAREA zu melden. Die Regelentstörungsfrist beträgt 12 Stunden gerechnet innerhalb üblicher Arbeitszeiten.
  3. Die Qualität der Dienste wird in ortsüblichem Maß geschuldet, bei Unterschreiten hat der Teilnehmer Gewährleistungsansprüche entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, für darüber hinausgehende Ansprüche aus dem Titel des Schadenehrsatzes gilt Punkt 12.
  4. Der Anspruch auf Entschädigung ist vom Teilnehmer gegenüber FINAREA geltend zu machen, der Teilnehmer hat bei der überprüfung der Anspruchsvoraußetzungen durch FINAREA im notwendigen Maß mitzuwirken.
11. Haftung
  1. FINAREA haftet für von ihren Organen oder Beauftragten verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrläßigkeit. Bei Verletzung oder Tötung einer Person haftet FINAREA auch bei leichter Fahrläßigkeit. Bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist weiters die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verlorengegangene oder veränderte Daten, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht – ausgeschloßen und ist die Ersatzpflicht für jedes Schaden verursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit € 7.000,00, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit € 700.000,00 beschränkt. übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.
  2. FINAREA übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine allenfalls erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Bewilligung, Genehmigung, Konzeßion oder Zustimmung von Dritten entstehen.
12. Datenschutz
  1. FINAREA ermittelt und verarbeitet die in § 92 Abs. 3 Z. 3 und 4 TKG 2003 definierten Stamm- und Verkehrsdaten sowie andere vom Teilnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnißes und von Dritten im Rahmen der überprüfung der Identität, der Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Bonität des Teilnehmers der FINAREA zur Kenntnis gebrachten personenbezogenen Daten.
  2. Stammdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z. 3 TKG 2003 sind alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnißen erforderlich sind, wie Familienname und Vorname, akademischer Grad, Wohnadreße, Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformationen für eine Nachricht, Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnißes und Bonität. Verkehrsdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z. 4 TKG 2003 sind Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden. Inhaltsdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z. 5 TKG sind die Inhalte übertragener Nachrichten.
  3. Stammdaten, Verkehrsdaten und Inhaltsdaten werden nur für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet. Die übermittlung dieser Daten erfolgt nur, soweit das für die Erbringung jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch FINAREA erforderlich ist. Die Verwendung der Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige übermittlungen erfolgen nur auf Grund einer jederzeit widerrufbaren Zustimmung der Betroffenen. Diese Verwendung wird auf das erforderliche Maß und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränkt. FINAREA wird die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.
  4. Im Sinne der Bestimmungen des TKG 2003 gespeicherte Stammdaten werden spätestens nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche, Beschwerden und sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen gelöscht.
13. Mitwirkungspflichten des Teilnehmers
  1. Der Teilnehmer darf die Verbindungen zur FINAREA nur bestimmungsgemäß und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen benutzen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die von der FINAREA angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen nicht zu Zwecken zu mißbrauchen, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
  2. Der Teilnehmer verpflichtet sich, keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des von der FINAREA zur Verfügung gestellten Netzes führen können.
  3. Der Teilnehmer hat der FINAREA jeden Wechsel seines Anschlußes einschließlich seiner Anschlußnummern, sowie einen Wechsel seiner anderen Bestandsdaten (Name, Adreße, Bankverbindung) anzugeben.
  4. Werden dem Teilnehmer Benutzerdaten bekannt gegeben oder werden diese von dem Teilnehmer verwendet, so hat er diese zum Schutz vor mißbräuchlicher Verwendung gesichert zu verwenden bzw. zu verwahren. Die Daten dürften deshalb nicht an unbefugte Dritte weitergeben oder diesen sonst zugänglich gemacht werden. FINAREA ist unverzüglich von jedem Verdacht auf Mißbrauch der Benutzerdaten unverzüglich zu verständigen.
14. Verschiedenes
  1. Erfüllungsort und außchließlicher Gerichtßtand ist Wien. Für Endnutzer gilt § 14 KSchG.
  2. Zwischen dem Teilnehmer und der FINAREA kommt außchließlich das österreichische Recht zur Geltung, wie es zwischen inländischen Personen unter Außchluß des UN-Kaufrechts gilt.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam. Der Teilnehmer hat die Möglichkeit Anzeige und Unterdrückung der Rufnummer gem. § 104 TKG 2003 vor zunehmen.
  4. Hinsichtlich der Ausübung dieser Optionen liegt die Verantwortung bei Teilnehmernetzanschlußbetreiber des jeweiligen Teilnehmers.
  5. Wenn dem Teilnehmer für den Dienst Internet by Call von FINAREA eine Teilnehmernummer (720) zugewiesen wird, hat dieser die Möglichkeit sich zu entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten (Name, Adreße, Telefonnummer, gegebenenfalls Zusätze) in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht.
15. Bestimmungen und Informationen für Fernabsatzverträge
  1. Sofern der Teilnehmer Endnutzer ist, sind auch Kundenverträge, die unter außchließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschloßen werden (Fernabsatzverträge) die Bestimmungen des KSchG anzuwenden.
  2. Der Endnutzer kann von einem im Fernabsatz geschloßenen Kundenvertrag oder einer im Fernabsatz abgegeben Vertragserklärung binnen der Rücktrittsfrist zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragßchlußes; bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher. Zur Wirksamkeit des Rücktritts genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

Art. 2 Besondere Bestimmungen für Call by Call

16. Leistungsbeschreibung Call-by-Call-Angebot
  1. FINAREA bietet den Teilnehmern im Rahmen des Call-by-Call-Angebotes die Vermittlung zu Telefonverbindungen innerhalb des nationalen oder internationalen Festnetzes sowie des nationalen Mobilfunknetzes und zu internationalen Mobilfunknetzen an, soweit entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarungen mit der A1 Telekom Austria AG und anderen nationalen oder internationalen Netzbetreibern geschloßen sind.
  2. Der Einzelvertrag kommt für jede einzelne Verbindung zu Stande, wenn der Teilnehmer die VNB-Kennziffer 1031 der FINAREA vorwählt, über seinen Betreiber, mit dem der Vertrag über den Zugang besteht eine Verbindungsanfrage zu FINAREA aufgebaut wird und FINAREA die Verbindung aufbaut. Der Einzelvertrag endet unmittelbar mit dem Ende der Verbindung.
  3. FINAREA behält sich vor, unter Berücksichtigung des Intereßes der Teilnehmer vor Mißbrauch und dem Verbraucherschutz einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Zielländer zu sperren. Eine Aufstellung über alle entsprechenden Sperren oder Beschränkungen, soweit diese eingerichtet sind, stellt FINAREA auf Nachfrage zur Verfügung. Der Teilnehmer bleibt zur Mißbrauchsvorbeugung in seinem eigenen Verantwortungsbereich selbstverständlich außchließlich alleine zuständig und es besteht kein Rechtsanspruch gegen FINAREA, besondere Maßnahmen gegen Mißbrauch zu treffen, den FINAREA nicht zu vertreten hat.
  4. Die Einrichtung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Call-by-Call nimmt in der Regel mindestens 5 Arbeitstage nach Auftragseingang in Anspruch. Im Falle einer Störung können Teilnehmer unter der auf der Internet-Seite von FINAREA jeweils angegeben E-Mail Adreße Informationen abfragen.

Art. 3 Besondere Bestimmungen für Internet by Call

17. Leistungsbeschreibung Internet by Call
  1. FINAREA bietet dem Teilnehmer einen Zugang zum Internet über einen Zugangsknoten (Point of Presence) an. Die Leistung der FINAREA umfaßt die Bereitstellung einer funktionstüchtigen Schnittstelle (Gateway) zum Internet für den Teilnehmer zur übermittlung von Daten (IP-Paketen) aus bzw. zum Internet. Zusätzlich wird der hierzu erforderliche Datenverkehr über das Verbindungsnetz von FINAREA zwischen dem Anrufer und dem Zugangsknoten vermittelt. Voraußetzung hierfür ist, daß der Teilnehmer über einen Teilnehmeranschluß bei einem Betreiber, mit dem der Vertrag über den Zugang besteht verfügt, der mit dem Verbindungsnetz der FINAREA zusammengeschaltet ist (z.B. A1 Telekom Austria AG) und der Teilnehmer über die notwendigen technischen Voraußetzungen verfügt, um diese Daten zu empfangen.
  2. FINAREA vermittelt über den Zugangsknoten nur den Zugang zum Internet, wie es über die im Internet üblichen Verknüpfungen und Zugangswege erreichbar ist. FINAREA hat außerhalb ihres eigenen Netzbereiches hierbei keinen Einfluß auf die im Internet verfügbaren Reßourcen. Die Leistungspflicht der FINAREA umfaßt deshalb weder die Bereitstellung von eigenen Inhalten, noch die Erreichbarkeit bestimmter Internet-Anbieter (Hosts) oder die Verfügbarkeit bestimmter Inhalte. Die im Internet verfügbaren Inhalte geben in keiner Weise die Auffaßung oder Meinung der FINAREA wieder und stellen außchließlich fremde Inhalte dar, soweit sie nicht ausdrücklich von FINAREA als eigene Inhalte bezeichnet sind.
  3. Da FINAREA nur den Zugang zum Internet bzw. nur eine Schnittstelle zum Internet vermittelt, ist FINAREA nicht für die im Internet angebotenen Dienste und Inhalte verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die im Internet verfügbaren Dienste von Informations- oder Inhalteanbieter (Information- oder Content Provider), die übertragenen Inhalte, ihre technische Fehlerfreiheit und Freiheit von Viren, Freiheit von Rechten Dritter oder die Eignung für einen bestimmten Zweck. FINAREA hat auch keinen Einfluß auf die übertragung der Daten im Internet selbst. Insoweit ergibt sich auch keine Verantwortlichkeit für die übertragungsleistungen (Geschwindigkeit, Fehlerfreiheit und Verfügbarkeit), soweit diese nicht durch das Netz der FINAREA, sondern durch außerhalb dieses Netzbereichs liegende Umstände verursacht oder beeinflußt werden.
  4. Die übertragungsgeschwindigkeit ist auch abhängig von der Leistung der Gegenstelle beim Teilnehmer (z.B. Modem) über das Telefonnetz/ISDN oder über andere entsprechende Netze. Die übertragungsleistung von der Leistungsfähigkeit seines eigenen Systems abhängig ist und FINAREA in keiner Weise für deßen Funktion verantwortlich ist. Die konkrete übertragungsleistung ist außerdem von der übertragungsqualität im Internet abhängig und kann deshalb variieren.
  5. Die Störungsbehandlung der Systeme (Computer, Modem usw.), welche in der Betriebßphäre des Teilnehmers liegen, obliegt außchließlich dem Teilnehmer. Der Teilnehmer trägt deshalb auch die alleinige Verantwortung für die Gewährung von ausreichender Sicherheit für sein System.
  6. Die Einrichtung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Internet-by-Call nimmt in der Regel mindestens 5 Arbeitstage nach Auftragseingang in Anspruch.
  7. Im Falle einer Störung können Teilnehmer unter der auf der Internet-Seite von FINAREA jeweils angegeben E-Mail Adreße Informationen abfragen.
18. Besondere Pflichten des Teilnehmer
  1. Der Teilnehmer wird Daten außchließlich unter Nutzung und Anerkennung der in der Protokollfamilie TCP/IP ("Internetprotokoll") verabschiedeten Standards übermitteln.
  2. Der Teilnehmer wird nur die standardmäßig anerkannten oder durch FINAREA vorgegebenen Schnittstellen benutzen. Andere Schnittstellen können oder dürfen nur nach vorheriger Einigung mit der FINAREA genutzt werden.
  3. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Zugang zum Dienst sowie den Dienst selbst nicht mißbräuchlich zu nutzen, insbesondere
    • keine Eingriffe in das Netz von FINAREA oder anderen vorzunehmen,
    • keine Kettenbriefe ("junk-mail") o.ä. zu erstellen und/oder weiterzuleiten,
    • deutlich auf seine durch ihn festgelegten Nutzungs- und Schutzrechte hinzuweisen. Die entsprechenden Hinweise müßen für andere Teilnehmer offensichtlich sein und vor dem Zugriff auf solcher Art rechtlich geschützter Informationen bekanntgegeben werden,
    • keine rechtswidrigen Handlungen im Rahmen der Nutzung gegenüber Dritten zu begehen, insbesondere auch Schutzrechte Dritter (Urheberrechte usw.) bei der Nutzung zu beachten und zu respektieren,
    • keine Angebote abzurufen, auch nicht kurzfristig, zu speichern, online oder offline zugänglich zu machen, zu übermitteln, zu verbreiten oder auf solche Informationen hinzuweisen, die pornographische Schriften oder jugendgefährdende Schriften darstellen, die zum Raßenhaß aufstacheln, Gewalt oder den Krieg verharmlosen oder verherrlichen, für eine terroristische Vereinigung werben, zu einer Straftat auffordern, ehrverletzende äußerungen enthalten oder sonstige rechts- oder sittenwidrigen Inhalte haben.
  4. Der Teilnehmer wird alle angemeßenen Schutzvorkehrungen treffen, um zu verhindern, daß andere Nutzer, insbesondere Kinder und Jugendliche, über den Dienst Kenntnis oder Zugang von Inhalten im o.g. Sinne erhalten. Der Teilnehmer erkennt an, daß FINAREA als reiner Zugangsvermittler keine Prüfung der übermittelten Inhalte vornehmen kann.
  5. Erbringt der Teilnehmer durch die Leistung von FINAREA im Internet oder anderen Netzen eigene Dienste, so daß er als Diensteanbieter gilt, ist er vertraglich verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigem Inhalt anzubieten oder zu übermitteln und den Jugend- Daten- und Urheberschutz zu beachten.
  6. Verstößt der Teilnehmer in schuldhafter Weise gegen eine dieser Pflichten, steht FINAREA das Recht zur Sperrung des Zugangs für den Teilnehmer sowie das Recht zu, Schadensersatz wegen des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens zu verlangen.

Art. 4 Besondere Bestimmungen für Preselection

19. Preselection-Angebot
  1. Soweit FINAREA zukünftig Preselection-Anschlüße anbietet, gelten die folgenden Bedingungen.
  2. Beim Preselection wird die FINAREA als Verbindungsnetzbetreiber durch den Betreiber, mit dem der Vertrag über den Zugang besteht des Teilnehmers fest voreingestellt („preselected"). Diese Voreinstellung kann im Einzelfall des Verbindungsaufbaus durch die Wahl einer Netzbetreiberkennzahl ersetzt werden. Das Preselection wird im Auftrag des Teilnehmers durch FINAREA gegenüber dem der A1 Telekom Austria AG, veranlaßt. Bestehen mit anderen Betreibern Verträge über den Zugang entsprechende Vereinbarungen ist auch eine Einstellung des Preselection bei solchen alternativen Betreibern möglich.
  3. FINAREA bietet den Teilnehmern die Vermittlung zu Telefonverbindungen innerhalb nationaler oder internationaler Fest- und Mobilnetzen an, soweit entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarungen mit nationalen oder internationalen Netzbetreibern geschloßen sind.
  4. FINAREA behält sich vor, unter Berücksichtigung des Intereßes der Teilnehmer vor Mißbrauch und dem Verbraucherschutz einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Zielländer zu sperren. Eine Aufstellung über alle entsprechenden Sperren oder Beschränkungen, soweit diese eingerichtet sind, stellt FINAREA auf Nachfrage zur Verfügung. Der Teilnehmer bleibt zur Mißbrauchsvorbeugung in seinem eigenen Verantwortungsbereich selbstverständlich außchließlich alleine zuständig und es besteht kein Rechtsanspruch gegen FINAREA, besondere Maßnahmen gegen Mißbrauch zu treffen, den FINAREA nicht zu vertreten hat.
  5. Im Falle einer Störung können Teilnehmer auf der Internet-Seite von FINAREA Informationen abfragen.
20. Einstellen von FINAREA als Verbindungsnetzbetreiber
  1. Die Erbringung der Preselection-Leistungen setzt voraus, daß der im Auftrag des Teilnehmers bezeichnete Teilnehmeranschlußbetreiber FINAREA dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber eingestellt hat. FINAREA wird im Auftrag des Teilnehmers diese Voreinstellung veranlaßen.
  2. Die Einrichtung der Voreinstellung nimmt in der Regel mindestens 5 Arbeitstage nach Auftragseingang in Anspruch. Der Teilnehmer hat sich vor einer Nutzung der Preselection-Leistungen FINAREA selbst zu vergewißern, ob die Voreinstellung bereits erfolgt ist und er damit die Leistungen nutzen kann. Bis zur Umstellung werden die Verbindungen über das bis dahin eingestellte Verbindungsnetz geführt, sofern der Teilnehmer kein anderes Verbindungsnetz, wie z.B. das von FINAREA, im Wege des Call by Call auswählt.
21. Kündigung des Preselection
  1. Im Falle einer Kündigung und allgemein jeder Vertragsbeendigung hat der Teilnehmer gegenüber seinem Betreiber, mit dem der Vertrag über den Zugang besteht die Umstellung auf ein anderes Verbindungsnetz zu beantragen, damit keine weiteren Verbindungen automatisch zu FINAREA zugeführt werden.
  2. Unterläßt der Teilnehmer die Umstellung, die er nach den geltenden Regelungen nur selbst beantragen kann, muß er die über FINAREA geführten Verbindungen entsprechend den Preselection-Tarifen von FINAREA zahlen. Die Pflicht zur Zahlung besteht auch für die etwaige Dauer zwischen der Kündigung und der technischen Durchführung der Umschaltung, auf die FINAREA keinen Einfluß hat. Alle Vertragsbedingungen gelten für die Zeit ab der Kündigung bis zur technischen Umstellung entsprechend.

Art. 5 Besondere Bestimmungen für Sonder- und Mehrwertdienste

22. Nutzung von Mehrwertdiensten
  1. Die Nutzung von Sonder- und Mehrwertdiensten wird über den Betreiber, mit dem der Vertrag über den Zugang besteht abgerechnet und erscheint außchließlich auf deßen Rechnung.
  2. über Mehrwertdienste kann der Teilnehmer ein Guthaben bei FINAREA aufladen. Dieses Guthaben ist einer spezifischen Telefonnummer (Telefonanschluß) zugeteilt und kann nur von dieser Telefonnummer (Telefonanschluß) aus genutzt werden. Das Guthaben ist ein Jahr gültig. Nutzt der Kunde das Guthaben oder ein eventuelles Restguthaben nicht innerhalb eines Jahres wird dies als Verzicht hierauf gewertet und der Betrag verfällt. Der Kunde wird bei Beginn der Frist zur Geltendmachung seines Anspruches auf die Frist sowie auf die Folgen deren ungenützten Verstreichens gesondert und in geeigneter Form hingewiesen und hat ab Ablauf des Jahres die Möglichkeit, innerhalb von 4 Monaten das Restguthaben – unter Abzug eines Manipulationsentgeltes – per überweisung zurückzuverlangen. Eine Rückforderung ist erst mit Ablauf von zwölf Monaten seit dem letzten das Vertragsverhältnis verlängernden Ladevorgang möglich.

Art. 6 Nutzung von Software

23. überlaßung von Software
  1. FINAREA übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Installationserforderniße, unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren, anormaler Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsbedingungen) sowie auf Transportschäden an Datenträgern zurückzuführen sind.
  2. überläßt FINAREA dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der Rechtseinräumung durch FINAREA oder Dritte) einzuhalten.
  3. Bei Verwendung zusammen mit anderer Software leistet FINAREA lediglich dafür Gewähr, daß Software in Verbindung mit vom Kunden verwendeter Standardsoftware funktioniert.